Rechtslage beim Grillen: Rücksicht ist geboten

Gemeinsames Grillen mit Freunden ist trotz des schönen Wetters angesichts des verhängten Kontaktverbots in Zeiten von Social Distancing nicht möglich. Zuhause mit der Familie darf  natürlich weiterhin fröhlich gegrillt werden.

Doch ist es erlaubt, den Grill auf dem Balkon anzuschmeißen oder geht dies nur im Garten? Was sagt der Mietvertrag? Oder auch die Hausordnung? Aber vor allem wie kann ich Ärger in der Nachbarschaft vermeiden? Antworten auf diese Fragen liefert Rechtsanwalt Joachim Höhl (www.advogarant.de). Was Sie in Zeiten der Coronakrise beim Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse beachten müssen, erklärt Ihnen der vorliegende Beitrag.

Was steht im Mietvertrag?

Frischluft-Köche, die zur Miete wohnen, haben gute Karten, wenn sie ihre Terrasse oder ihren Balkon von der Wohnung aus betreten können. Damit sind die potenziellen Grillstellen vom Mietvertrag erfasst und dürfen vom Mieter entsprechend genutzt werden. Anders sieht es bei Gemeinschaftsgärten aus: Ist die Möglichkeit einer Gartennutzung im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, kann der Mieter zumindest nicht auf ein alleiniges Nutzungsrecht pochen. Inwiefern er außerhalb von Corona den Garten gemeinschaftlich nutzen kann – etwa für eine Grillparty –, wird unterschiedlich beurteilt. Ein Berliner Gericht kam zu dem Schluss, dass der Vermieter bei einer fehlenden vertraglichen Regelung die Gartennutzung jederzeit untersagen kann.

Wie oft ist erlaubt?

In welcher Frequenz die Kohlen und Gasgrills glühen dürfen, ist nicht genau geklärt. Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss daher von Nachbarn in gewissen Grenzen hingenommen werden. Gestattet ist, im normalen Umfang und bei normaler Bauweise der Wohnbebauung “gelegentlich” zu grillen. Was heißt das? Während das Landgericht Stuttgart entschied, dass ein Gartengrill auf einer Terrasse nur dreimal im Jahr rauchen darf, zeigte sich ein niedersächsisches Amtsgericht großzügiger: Es gestattete das Grillen von Mai bis September pro Monat zwei Mal. In Ermangelung eines „Bundesgrillgesetzes“ hoffen Gerichte in dieser Frage auf Vernunft und Rücksichtsnahme seitens der Beteiligten, sprich: Nachbarn.

Was sagt die Hausordnung?

Klare Verhältnisse herrschen, wo eine Hausordnung die Grill-Regeln diktieren: Wenn die Hauseigentümer das Grillen auf zwei Mal im Monat beschränken, müssen sich die Bewohner daran halten. Ebenso kann die Benutzung eines Gasgrills auf der Terrasse oder dem Balkon verboten werden. Generell gilt: Rechtmäßig ist ein Verbot, sobald es sich als Klausel im Mietvertrag wiederfindet. Dabei spielt – so bestätigte es das Landgericht Essen – auch keine Rolle, ob mit Gas, Holzkohle oder elektrischer Energie gebrutzelt wird.

Wo sind die Grenzen?

Neben den Gesetzen bestimmt das Gebot der Rücksichtsnahme das Grillverhalten. Qualm und Bratengeruch will schließlich niemand in seinem Schlafzimmer haben – auch größte Grillfreunde nicht. Wer seine Nachbarn beispielsweise beim Smoken regelrecht einräuchert, kann im Sinne des Immissionsschutzgesetzes sogar eine Ordnungswidrigkeit begehen. Darüber hinaus kann Grillen wegen des Funkenflugs eine Gefahrenquelle darstellen – besonders bei Terrassen- oder Balkonböden aus Holz.

Bei einem offenen Holzkohlegrill ist zu beachten, dass keine Rußflecken auf der Hausfassade oder an Nachbarbalkonen entstehen. Daher: Je weiter der Grill oder die Feuerstelle von einem Wohngebäude entfernt sind, desto besser ist es für alle Anwohner.

Was sage ich dem Nachbarn?

Neben der Belästigung durch Rauch stört häufig der Geräuschpegel eines gemeinschaftlichen Grillens den Nachbarschaftsfrieden. Auch wenn aktuell größere Zusammenkünfte keine Option darstelllen: auch mit den Mitgliedern des eigenen Hausstands kann es schon einmal lauter werden. Bei einer Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr darf eine Grillrunde die gedämpfte Zimmerlautstärke nicht übertönen. Eine Verpflichtung, seinen Nachbarn vor dem Grillen um Erlaubnis zu bitten, gibt es dagegen nicht. Ihm Bescheid zu geben, dürfte jedoch auch nicht schaden – eventuell kann er seine frisch gewaschene Wäsche noch rechtzeitig ins Haus retten, um deren Einräuchern zu vermeiden.

Wohin mit der Gasflasche?

Bei Inhabern von Gasgrills stellt sich die Frage nach der Lagerung des verbliebenen Propan- oder Butangases. Ein Abstellen in Kellerräumen ist vertraglich meist nicht geregelt und gesetzlich nicht verboten; allerdings ist damit hohem Haftungsrisiko verbunden, weil sich austretendes Gas in Bodennähe sammelt und im Untergeschoss zu verheerenden Explosionen führen kann. Eine Lagerung auf dem Balkon ist möglich, aber nicht ratsam, solange direkte Sonneneinstrahlung und Frost der Gasflasche zusetzen können. Die sicherste Variante ist, die Gasflasche zum Händler zurückzubringen.

Fazit

Aktuell ist Rücksichtnahme wichtiger denn je. So sollten Sie auch beim Grillen an die Bedürfnisse Ihrer Nachbarn denken. Wer sich in seinen eigenen Vier-Wänden wohl fühlt, dem wird es leichter fallen, die Regel Zuhause zu bleiben zu befolgen. In dem Sinne: #StayAtHome – genießen Sie die Freuden des Grillens, aber mit Rücksicht auf die Nachbarn.

Weiterführende Informationen zur Rechtslage beim Grillen