Die Branche der Gasgeräte bringt immer wieder neue Produkte hervor. Eine dieser Neuerungen sind die sogenannten (mobilen) Gasflaschen bzw. Tankflaschen, die laut Herstellerangaben vom Benutzer eigenständig an Flüssiggas-Tankstellen nachgefüllt werden können.
Das klingt zunächst nach einer praktischen Lösung. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass hierbei wesentliche sicherheits- und rechtliche Aspekte zu beachten sind. So hat der Deutscher Verband Flüssiggas e. V. (DVFG) hierzu eindeutig Stellung bezogen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Befüllung in Deutschland unzulässig ist.
Inhaltsverzeichnis
Der DVFG über das Füllen von Gas- und Tankflaschen an öffentlichen Tankstellen
Das Befüllen von ortsveränderlichen Druckgasbehältern wie Propangas- und sogenannten Tankflaschen an Autogastankstellen (LPG-Tankstellen) ist in Deutschland verboten – und das aus gutem Grund.
Auch wenn manche Hersteller einen integrierten 80-%-Füllstopp vorsehen, reicht dies rechtlich nicht aus, um eine Befüllung durch Endnutzer an öffentlichen Tankstellen zu erlauben. Nach den einschlägigen Regeln (u. a. Betriebssicherheits- und Gefahrgutvorschriften sowie den technischen Regelwerken) bleibt die Befüllung solcher Flaschen dem Fachpersonal in zugelassenen Abfüllanlagen vorbehalten.
Ein wesentlicher Punkt dabei:
Der 80-%-Füllstopp ist eine technische Sicherheitseinrichtung, ersetzt aber keine rechtliche Zulassung. Zudem kann diese Sicherung durch unsachgemäße Handhabung (z. B. Schräghalten der Flasche) umgangen werden. In einem solchen Fall besteht bei Erwärmung ein erhebliches Sicherheitsrisiko durch steigenden Innendruck.
Warum dürfen Gasflaschen nur zu 80% befüllt werden?
Zur Erklärung: Propan wird in Gasflaschen überwiegend im flüssigen Zustand gespeichert. Daher auch der Begriff Flüssiggas. Flüssiges Propan dehnt sich bei Erwärmung stark aus.
Damit sich das Flüssiggas bei steigenden Temperaturen ausdehnen kann, ohne dass es zu gefährlichen Druckspitzen kommt, ist ein freies Gaspolster (Expansionsraum) notwendig. Aus diesem Grund dürfen Gasflaschen maximal zu etwa 80 % ihres Volumens mit Flüssiggas gefüllt werden.
Zur Einordnung (vereinfacht dargestellt):
- Bei ca. 15 °C liegt der Dampfdruck von Propan bei etwa 7–8 bar
- Steigt die Temperatur, steigt auch der Druck im Behälter deutlich an
- Gasflaschen sind zwar für hohe Drücke ausgelegt, dennoch darf der zulässige Betriebsbereich nicht überschritten werden
Wichtig an dieser Stelle:
Der Druckanstieg erfolgt nicht linear mit „7 bar pro Grad Celsius“ (diese vereinfachte Darstellung ist technisch so nicht korrekt), sondern abhängig von Temperatur und Stoffeigenschaften. Der entscheidende Punkt bleibt jedoch: Ohne ausreichendes Expansionsvolumen kann es bei Erwärmung zu kritischen Druckverhältnissen kommen.
Zusätzlich verfügen Gasflaschen über Sicherheitsventile, die bei unzulässigem Druck ansprechen können. Ein Ansprechen dieser Ventile ist jedoch kein Normalzustand, sondern ein Notfallmechanismus, der im Alltag unbedingt vermieden werden soll.
Wann darf man Gasflaschen eigenständig befüllen?
Auch hier sind die Vorgaben eindeutig:
- Nur fest installierte Fahrzeugtanks (z. B. LPG-Autogastanks),die als Fahrzeugtank zugelassen sind,
- fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
- über die erforderlichen Sicherheits- und Zulassungseinrichtungen verfügen,
dürfen an öffentlichen Autogastankstellen vom Fahrzeughalter selbst befüllt werden.
- Entnehmbare Gasflaschen – auch sogenannte „Gastankflaschen“ – gelten rechtlich nicht als Fahrzeugtank, selbst wenn sie im Fahrzeug montiert oder befestigt sind.
➡️ Solche Flaschen unterliegen weiterhin dem Befüllverbot an öffentlichen Tankstellen.
Gasflaschen dürfen ausschließlich von geschultem Fachpersonal in zugelassenen Abfüllanlagen befüllt werden.
Warum ist das für Verbraucher problematisch?
Bei vielen der beworbenen Tankflaschen findet sich im Kleingedruckten der Hinweis, dass die Befüllung nur im Rahmen der geltenden Vorschriften zulässig ist. Das bedeutet im Umkehrschluss:
Auch wenn ein Produkt technisch über einen 80-%-Füllstopp verfügt, darf es vom Endnutzer an öffentlichen Tankstellen nicht befüllt werden.
Fazit: Das Befüllen von Druckgasbehältern an Autogastankstellen ist verboten!
Ein entsprechender Hinweis findet sich auch direkt an Autogastankstellen.
Das Befüllen von ortsveränderlichen Druckgasbehältern (z. B. Propangasflaschen oder sogenannten Tankflaschen) an öffentlichen Autogastankstellen ist in Deutschland nicht erlaubt.
Das gilt ausdrücklich auch für Produkte, die aktuell mit der Möglichkeit der Selbstbefüllung beworben werden – unabhängig davon, ob ein 80-%-Füllstopp integriert ist.
GASPROFI empfiehlt:
Achten Sie beim Kauf und bei der Nutzung von Gasflaschen stets auf die rechtlich zulässige Verwendung und lassen Sie Gasflaschen ausschließlich über den vorgesehenen Fachhandel bzw. zugelassene Abfüllstellen befüllen. Sicherheit geht vor.
Anbei auch noch ein Link zu den aktuellen Informationen des DVFG im PDF-Format, die nochmals explizit die Rechtsvorschriften darlegen.

